Beitragsordnung

der Vereinigung clubfreier Golfspieler im Deutschen Golf Verband e. V.
(gültig ab 01.01.2023)

 

1. Beiträge der Mitglieder, Jahresbeiträge

Mitglieder des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag; Juniorenmitglieder zahlen ermäßigte Beiträge, beitragsfreie Mitglieder zahlen keinen Beitrag. In dem Jahresbeitrag enthalten sind die an den Deutschen Golf Verband laut dessen satzungsgemäßen Bestimmungen abzuführenden Beiträge sowie freiwillige Zuschüsse an die Landesgolfverbände, soweit der Vorstand über solche beschließt. Maßgeblich für die Zugehörigkeit zum Landesgolfverband ist der Wohnsitz des VcG-Mitgliedes (vgl.§ 4 der Satzung).

Die Mitglieder haben die Wahlmöglichkeit zwischen jährlicher oder monatlicher Zahlungsweise des Jahresbeitrags. Eine monatliche Zahlungsweise ist nur möglich, wenn das Mitglied der VcG ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug erteilt. Bankgebühren für Rücklastschriften, die durch ein Mitglied verursacht werden, können diesem weiterberechnet werden. Es gelten die folgenden Beitragssätze:

  Jahresbeiträge (01.01. bis 31.12.)
  jährliche Zahlweise monatliche Zahlweise
Ordentliche Mitglieder 195,- € 202,80 € (12 x 16,90 €)
Juniorenmitglieder 95,- € 101,40 € (12 x 8,45 €)
Beitragsfreie Mitglieder 0,- € 0,- €

 

Der Beitrag für ordentliche Mitglieder kann im Rahmen von Vereinbarungen mit Organisationen bzw. bei Werbemaßnahmen, die in besonderem Maße der Gewinnung von Mitgliedern dienen, auf Beschluss des Vorstands ermäßigt werden. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand durch Beschluss Beiträge ganz oder teilweise erlassen. Im Eintrittsjahr wird der Beitrag anteilig für die auf das Eintrittsdatum folgenden Monate berechnet. Der erstmalige Beitrag ist mit Aufnahme der Antragstellerin/des Antragstellers in die VcG fällig. Folgebeiträge sind bei jährlicher Zahlungsweise am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres, bei monatlicher Zahlungsweise am 01. des jeweiligen Kalendermonats zur Zahlung fällig. Die Jahresbeitragsrechnung wird in elektronischer Form übermittelt.


2. Beitragsfreistellung/(anteilige) Erstattung des Jahresbeitrages

Tritt ein Mitglied nachgewiesen einem dem DGV angeschlossenen Golfclub bei und erklärt in diesem Zusammenhang unverzüglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt seinen Austritt aus der VcG, wird das Mitglied beginnend mit dem auf die Anzeige bei der VcG über die Aufnahme in den Golfclub folgenden Kalendermonat bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der VcG von der Pflicht zur monatlichen Zahlung des Jahresbeitrages in der VcG frei bzw. erhält den bereits gezahlten Jahresbeitrag (anteilig) zurück. Diese Regelung gilt nur, soweit das Mitglied in seiner Person im betroffenen Golfclub die Voraussetzungen des Regionalitätskennzeichens nach Ziff. 16 Abs. 7 Satz 2 der Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des Deutschen Golf Verbandes erfüllt.