Aufnahmerichtlinien
der Vereinigung clubfreier Golfspieler im Deutschen Golf Verband e. V.
vom 28. Mai 2019
Für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand einzureichen. Mitglieder des Vereins können laut § 3 der VcG-Satzung nur natürliche Personen sein, die bei Eintritt in den Verein über einen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Es gibt ordentliche Mitglieder, Juniorenmitglieder und beitragsfreie Mitglieder.
Personen, die innerhalb der letzten 12 Monate Mitglieder/Kunden von DGV-Mitgliedern waren, können nur mit Zustimmung des „abgebenden“ Clubs Mitglied der VcG werden. Diese Sperrfrist gilt nur, soweit die Person im „abgebenden“ Club die Voraussetzungen des Regionalitätskennzeichens nach Ziff. 16 Abs. 7 Satz 2 der Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des DGV („R“-Kennzeichnung auf dem DGV-Ausweis) erfüllt.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus § 5 der VcG-Satzung.